RS OGH 1988/4/26 11Os7/88

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

StGB §133 C
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des § 133 StGB setzen nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird.Der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des Paragraph 133, StGB setzen nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094177

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0110OS00007_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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