RS OGH 2018/12/19 4Ob530/88, 8Ob593/92, 8Ob10/94, 1Ob605/95, 1Ob520/96, 1Ob364/99g, 6Ob29/02m, 7Ob20

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1404
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den Paragraph 1404, Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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