Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre.
Auch; nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre. (T2)
Auch; Beisatz: Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Schaden bei Erfüllung der die Beklagte treffenden Warnpflicht und Aufklärungspflicht nicht eingetreten wäre. (T3)
Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (so bereits 2 Ob 224/97y). (T4)
Auch; Beisatz: Den Kläger trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T5) Veröff: SZ 74/159
nur T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T6) Veröff: SZ 2002/46
nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln nicht eingetreten wäre. (T7)
Vgl; Beisatz: Bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T9)
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T10)
Ähnlich; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv?)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T12)
Auch; Beisatz: Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. (T13)
Auch; nur T7; Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14) Beis wie T5
Auch; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T15)