RS OGH 1988/4/26 11Os28/88, 14Os33/89 (14Os86/89), 11Os127/12d, 14Os102/19k

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

StGB §146 E
StGB §153

Rechtssatz

Ein Täter, der schon bei der Kontoeröffnung mit dem Vorsatz handelt, durch Ausgabe von Schecks, Barabhebungen und Bankomat-Abhebungen das kontoführende Institut zu schädigen und der dessen Angestellte über sein unredliches Vorhaben täuscht, verantwortet Betrug und nicht Untreue, welche nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Täter nicht auch schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung erschleicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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