RS OGH 1988/4/26 11Os170/87

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Rechtssatz

Ein tateinheitliches Zusammentreffen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB mit für den Fall des Todes des Tatopfers erfolgsqualifizierten Delikten ist auf Grund der Vorschrift des § 7 Abs 2 StGB ausgeschlossen.Ein tateinheitliches Zusammentreffen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem Paragraph 80, StGB mit für den Fall des Todes des Tatopfers erfolgsqualifizierten Delikten ist auf Grund der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StGB ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089389

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0110OS00170_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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