RS OGH 1991/6/18 4Ob540/88, 4Ob530/91

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

AußStrG §229
EheG §81
EheG §83
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in Paragraph 81, EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach Paragraph 83, EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.

Entscheidungstexte

  • RS0008519">4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    EvBl 1988/114 S 532 = RZ 1988/54,226
  • RS0008519">4 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 530/91
    nur: Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008519

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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