Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in Paragraph 81, EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach Paragraph 83, EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008519Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_002