RS OGH 2017/10/24 4Ob360/86; 4Ob85/89; 4Ob91/89; 4Ob66/89; 4Ob102/89; 4Ob175/17i

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Zwar beseitigt in der Regel ein Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr, doch kann die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses aufzuklären, im Einzelfall auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens, des Beiseitigungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens als vielmehr darum geht, nach der Ablehnung seiner Vergleichsangebote diesen Ansprüchen mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr begegnen und so eine - zumindest teilweise - Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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