Norm
ASVG §97Rechtssatz
Auch die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß kann nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG ausgesprochen werden, also wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses wesentlich geändert haben.Auch die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG ausgesprochen werden, also wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses wesentlich geändert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083802Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_010OBS00040_8800000_001