RS OGH 1988/4/27 9Ob901/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Die Aussetzung wird gerade in Betrieben angewendet, die durch die Kosten der Abfertigungsverpflichtungen in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangen würden; dies spricht gegen die Beendigungskonstruktion. Wenn auch bei der Aussetzung des Arbeitsvertrages trotz der bloß vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung oder die Urlaubsabfindung fällig wird, bräuchte man nicht auszusetzen, sondern könnte gleich - meist sogar objektiv betriebsbedingt - kündigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021811

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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