Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Die Aussetzung wird gerade in Betrieben angewendet, die durch die Kosten der Abfertigungsverpflichtungen in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangen würden; dies spricht gegen die Beendigungskonstruktion. Wenn auch bei der Aussetzung des Arbeitsvertrages trotz der bloß vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung oder die Urlaubsabfindung fällig wird, bräuchte man nicht auszusetzen, sondern könnte gleich - meist sogar objektiv betriebsbedingt - kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021811Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_003