Norm
ABGB §98Rechtssatz
Wurde der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Unternehmen) im Sinne des § 98 ABGB weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, ist er gemäß § 291 EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (§ 1 KO).Wurde der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Unternehmen) im Sinne des Paragraph 98, ABGB weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, ist er gemäß Paragraph 291, EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (Paragraph eins, KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003841Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00087_8800000_001