RS OGH 1988/4/27 9ObA87/88, 9ObA109/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §98
ABGB §99
EO §291
KO §1

Rechtssatz

Wurde der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Unternehmen) im Sinne des § 98 ABGB weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, ist er gemäß § 291 EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (§ 1 KO).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 87/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 87/88
    RdW 1988,394 = SZ 61/107 = RdA 1990,283 (W. Holzer)
  • 9 ObA 109/99s
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 109/99s
    Vgl aber; Beisatz: Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu § 10 Abs 2 LPfG ist daher § 292e EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003841

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00087_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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