RS OGH 1988/4/27 9Ob901/88, 9ObA115/89

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Gegen die Beendigungskonstruktion bei Aussetzungsverträgen sprechen aber ganz entschieden die Interessen des Arbeitgebers. Ausgesetzt und nicht gekündigt wird aus der Sicht des Arbeitgebers vor allem deswegen, um sich durch Zusage der Wiedereinstellung die aus der Beendigung des Arbeitsvertrages erwachsenden Kosten zu ersparen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021806

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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