RS OGH 2015/7/2 9ObA87/88, 9ObA351/97a, 9ObA25/01v, 8ObA44/05m, 7Ob155/13i, 2Ob185/14s

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §98
ABGB §1152 C2
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des Paragraph 863, ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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