RS OGH 1988/4/27 9ObA8/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ASVG §333
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Durch die Sonderregelung des § 333 ASVG wird keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer bewirkt, da im ASVG eine gesetzliche Regelung der Unfallversicherung enthalten ist (§§ 172 ff), die in sehr eingehendem Maße für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Vorsorge trifft, wodurch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf privatrechtlicher Ebene weitgehend entbehrlich erscheint.Durch die Sonderregelung des Paragraph 333, ASVG wird keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer bewirkt, da im ASVG eine gesetzliche Regelung der Unfallversicherung enthalten ist (Paragraphen 172, ff), die in sehr eingehendem Maße für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Vorsorge trifft, wodurch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf privatrechtlicher Ebene weitgehend entbehrlich erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085226

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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