RS OGH 1988/4/27 9Ob901/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Mit dem Aussetzungsvertrag soll der Eintritt der mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen verhindert werden, die den Zweck, der mit dem Aussetzungsvertrag verfolgt wird, nämlich in einer schwierigen Situation die Belastung des Unternehmens zu verhindern, zunichte machen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021798

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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