Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Mit dem Aussetzungsvertrag soll der Eintritt der mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen verhindert werden, die den Zweck, der mit dem Aussetzungsvertrag verfolgt wird, nämlich in einer schwierigen Situation die Belastung des Unternehmens zu verhindern, zunichte machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021798Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_001