Norm
AngG §27 Z6 E6aRechtssatz
Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG nicht vor.Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verletzung, Körperverletzung, Wegschieben, Erheblichkeit, Unerheblichkeit, Geringfügigkeit, Kollege, MitbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029664Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_005