RS OGH 1988/4/27 9ObA74/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §27 Z6 E6a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG nicht vor.Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verletzung, Körperverletzung, Wegschieben, Erheblichkeit, Unerheblichkeit, Geringfügigkeit, Kollege, Mitbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029664

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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