RS OGH 1988/4/27 14Os149/87, 11Os134/93, 14Os79/95

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

StGB §215
StGB §217

Rechtssatz

Der Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der §§ 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für § 217 Abs 1 StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt. Soweit § 217 Abs 1 StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern".

Entscheidungstexte

  • 14 Os 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 14 Os 149/87
  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1)
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095393

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0140OS00149_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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