Norm
ABGB §1318Rechtssatz
§ 1318 ABGB; außerordentlicher Revision nicht angenommen:Paragraph 1318, ABGB; außerordentlicher Revision nicht angenommen:
Hier: Weil die angefochtene Entscheidung die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer haftungsbegründenden Gefahr im Sinne des § 1318 ABGB ausreichend berücksichtigt.Hier: Weil die angefochtene Entscheidung die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer haftungsbegründenden Gefahr im Sinne des Paragraph 1318, ABGB ausreichend berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044393Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0080OB01511_8800000_001