RS OGH 1988/4/28 8Ob545/88, 6Ob581/95, 1Ob365/97a, 7Ob77/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1988
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Norm

IPRG §18
IPRG §20
Jugoslawisches Eherecht allg
Jugoslawische ZPO allg

Rechtssatz

In der an die Stelle der ZPO 1956 getretenen neuen jugoslawischen ZPO 1976 (= Gesetz über das streitige Verfahren vom 24.12.1976, Amtsblatt 1977/4 S 212) ist der Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen entfallen und es wird in der Übergangsbestimmung des Art 509 letzter Absatz darauf verwiesen, daß ab dem Zeitpunkt der Erlassung der neuen Ehegesetze durch die Teilrepubliken grundsätzlich deren Verfahrensbestimmungen in Ehesachen gelten. Ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung ist somit in der ZPO nicht mehr und in den Ehegesetzen nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063304

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0080OB00545_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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