RS OGH 1988/4/28 7Ob568/88, 6Ob333/99k, 8Ob72/07g

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Veröffentlicht am 28.04.1988
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Norm

ABGB §983
HGB §355

Rechtssatz

Zur Abgrenzung Darlehen - stille Gesellschaft: Die hauptsächlichsten, wenn auch nicht zwingenden Unterscheidungsmerkmale, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind die Beteiligung am Gewinn und Verlust, keine feste Vergütung des Geldgebers, die Stärke der Überwachungsrechte und Geschäftsführungsrechte des stillen Gesellschafters und die Betriebspflicht des Geschäftsinhabers. Wesentlich ist weiters, daß der stille Gesellschafter sich an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, (§ 355 HGB) und daß er berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§ 338 Abs 1 HGB).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 568/88
    Veröff: RdW 1988,350 = WBl 1988,369
  • 6 Ob 333/99k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 333/99k
    Vgl auch; Beisatz: Beteiligungsverträge, die ohne den novierenden Zusatz über das "Zahlungsflussprogramm" zweifelsfrei Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft wären, sind als Darlehen zu qualifiziert. (T1)
  • 8 Ob 72/07g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 72/07g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes mit der Begründung verneint, dass der Kläger niemals (stiller) Gesellschafter der Beklagten war. (Beklagte war ausschließlich zur Rückzahlung eines fixen Betrages verpflichtet, ohne dass eine Beteiligung des Klägers an Gewinn und Verlust der Gesellschaft vereinbart wurde). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019219

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0070OB00568_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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