RS OGH 1988/5/3 15Os52/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1988
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Bei einem im Lehrlingsheim untergebrachten Jugendlichen, dem von der Lehrlingsentschädigung lediglich vierhundertsechzig Schilling monatlich überlassen werden, ist die Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestsatz (von nunmehr dreißig Schilling) zu bestimmen. Sofern die Art der gewählten Berufsausbildung nicht unzweckmäßig erscheint, darf ein Lehrling nicht auf die Möglichkeit einer "bezahlten Arbeit" verwiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090297

Dokumentnummer

JJR_19880503_OGH0002_0150OS00052_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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