RS OGH 1988/5/3 15Os45/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit eines Waffengebrauchs (§ 4 WaffGG) ist einem Sicherheitswachebeamten mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung auf jeden Fall vorzuwerfen.Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit eines Waffengebrauchs (Paragraph 4, WaffGG) ist einem Sicherheitswachebeamten mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung auf jeden Fall vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082533

Dokumentnummer

JJR_19880503_OGH0002_0150OS00045_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten