Rechtssatz
Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit eines Waffengebrauchs (§ 4 WaffGG) ist einem Sicherheitswachebeamten mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung auf jeden Fall vorzuwerfen.Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit eines Waffengebrauchs (Paragraph 4, WaffGG) ist einem Sicherheitswachebeamten mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung auf jeden Fall vorzuwerfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082533Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00045_8800000_001