Norm
ABGB §1484Rechtssatz
Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034172Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_002