RS OGH 1988/5/10 10Ob512/88, 1Ob181/04f

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

ABGB §1484

Rechtssatz

Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 512/88
    Veröff: SZ 61/114
  • 1 Ob 181/04f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
    nur: Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. (T1); Beisatz: Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034172

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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