RS OGH 1988/5/10 10ObS12/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

ASGG §67

Rechtssatz

Die Frist für die Klage, mit der ein Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem SonderunterstützungsG, BGBl 1973/642, geltend gemacht wird, beträgt vier Wochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085604

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_010OBS00012_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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