Norm
ASGG §4 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Der besondere Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG nimmt auf die Interessen der Arbeitnehmer Bedacht und soll die Rechtsdurchsetzung in Arbeitsrechtssachen für Arbeitnehmer erleichtern.Der besondere Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG nimmt auf die Interessen der Arbeitnehmer Bedacht und soll die Rechtsdurchsetzung in Arbeitsrechtssachen für Arbeitnehmer erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085475Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_009NDA00004_8800000_002