RS OGH 1988/5/10 11Os46/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

In der Abweisung eines Antrags auf Verfahrensvereinigung wegen Spruchreife des gegenständlichen Verfahrens liegt kein Verstoß gegen Verteidigungsrechte. Der Fall der Spruchreife des Verfahrens über ein Faktum, während andere Fakten noch weiterer (Vorerhebungen) Erhebungen bedürfen, gehört vielmehr zum typischen Anwendungsfall des § 57 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096940

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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