RS OGH 1988/5/10 5Ob36/88, 5Ob23/14i, 5Ob229/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §19
GBG §84
GBG §118
GBG §119
GV §146
GV §147

Rechtssatz

Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 36/88
    Veröff: NZ 1989,50 (mit Anmerkung von Hofmeister)
  • 5 Ob 23/14i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 23/14i
    Vgl auch; Beisatz: Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. (T1)
  • 5 Ob 229/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 5 Ob 229/16m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für fehlende Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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