Norm
FinStrG §22 Abs2Rechtssatz
Eine betrügerische Deliktsverwirklichung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist erschwerend, weil der Tatbestand dieses Finanzvergehens nicht notwendigerweise Tatmodalitäten voraussetzt, die gleichzeitig sämtlichen Kriterien strafbaren Betruges entsprechen.Eine betrügerische Deliktsverwirklichung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist erschwerend, weil der Tatbestand dieses Finanzvergehens nicht notwendigerweise Tatmodalitäten voraussetzt, die gleichzeitig sämtlichen Kriterien strafbaren Betruges entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086218Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0110OS00144_8700000_001