Norm
SUG §5Rechtssatz
Bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens ist § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG immer und also auch dann anzuwenden, wenn bei Anspruch eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitpension, Knappschaftsvollpension bzw Erwerbsunfähigkeitspension kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde.Bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens ist Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG immer und also auch dann anzuwenden, wenn bei Anspruch eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitpension, Knappschaftsvollpension bzw Erwerbsunfähigkeitspension kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072837Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_010OBS00012_8800000_001