RS OGH 2023/6/27 9ObA81/88; 8ObA90/22a

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
UrlG §4
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Dem Schutzzweck des Gesetzes wird auch mit einer Vereinbarung Rechnung getragen, mit der dem Arbeitnehmer ein Urlaub innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zugesagt und ihm die konkrete Fixierung des Urlaubsantritts innerhalb dieses Rahmens überlassen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erholungsurlaub, Antritt, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Zweck, Festsetzung, Zeitpunkt, Regelung, Pflichtvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029629

Im RIS seit

11.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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