Norm
ArbVG §97 Abs1 Z10Rechtssatz
Eine Betriebsvereinbarung, die festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als vierzehn Tagen nur innerhalb ganz bestimmt Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die Rechte, die dem Arbeitnehmer aus § 4 UrlG zustehen, und ist daher insoweit rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051210Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_002