RS OGH 2024/6/26 9ObA93/88; 9ObA175/89; 9ObA113/99d; 8ObA27/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer muß darüber aufklären, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Austritt, Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Pflicht, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Erkrankung, Krankheit, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028785

Im RIS seit

11.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten