Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es aber selbst bei einer Novation auf die umgeänderte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er bei Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064568Dokumentnummer
JJR_19880517_OGH0002_0080OB00608_8700000_004