RS OGH 2004/6/29 1Ob550/88, 8Ob567/90, 1Ob550/95, 7Ob321/99b, 5Ob145/04s

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

ABGB §1118 C Fall1
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Feuerpolizeiwidrige Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen wiegen schwerer, wenn der Bestandnehmer im Bestandobjekt zahlreiche Veranstaltungen mit dem damit verbundenen erhöhten Risiko für die Sicherheit der Beteiligten abhält. Durch solche Vorkehrungen bzw Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021098

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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