RS OGH 1988/5/18 3Ob53/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

EO §295

Rechtssatz

Bei der Exekution auf Forderungen, die dem Verpflichteten nach dem AHG gegen die Republik Österreich zustehen und die wie andere nicht unpfändbare Forderungen der Pfändung unterliegen, ist zwar auch die Finanzprokuratur zu verständigen, das Zahlungsverbot ist aber der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung in Betracht kommen wird, zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003853

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0030OB00053_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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