Norm
ABGB §19Rechtssatz
Wenn dem von einer Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung einer geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist sein Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd § 1295 Abs 2 ABGB sittenwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009036Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00022_8800000_001