RS OGH 1988/5/18 3Ob22/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

ABGB §19
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Wenn dem von einer Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung einer geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist sein Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd § 1295 Abs 2 ABGB sittenwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009036

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0030OB00022_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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