RS OGH 1988/5/18 14Os57/88, 14Os121/01 (14Os122/01), 14Os79/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

StGB §26 Abs1

Rechtssatz

Zur Begehung einer Tat bestimmt ist eine Sache, die zum Zweck ihrer Verwendung bei der Tathandlung bereitgehalten wird; das bloße Vorhaben, den Gegenstand zu verwenden, genügt hingegen nicht. Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 14 Os 57/88
    Veröff: SSt 59/31
  • 14 Os 121/01
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 121/01
    nur: Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist. (T1)
  • 14 Os 79/06h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 79/06h
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090477

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0140OS00057_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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