Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Zur Begehung einer Tat bestimmt ist eine Sache, die zum Zweck ihrer Verwendung bei der Tathandlung bereitgehalten wird; das bloße Vorhaben, den Gegenstand zu verwenden, genügt hingegen nicht. Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090477Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0140OS00057_8800000_001