RS OGH 1988/5/18 1Ob535/88, 8Ob184/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1063
AO §11
AO §20a

Rechtssatz

Meldet der Vorbehaltsverkäufer seine restliche Kaufpreisforderung im Ausgleichsverfahren des Käufers an , übt er bei der Ausgleichstagsatzung das Stimmrecht aus und nimmt er nach bestätigtem Ausgleich die auf die geltend gemachte Forderung entfallenden Ausgleichsraten entgegen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag und das Begehren auf Herausgabe der (unter Eigentumsvorbehalt verkauften) Kaufsache ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 535/88
    Veröff: RdW 1988,420 = SZ 61/123 = JBl 1988,647
  • 8 Ob 184/00t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 184/00t
    Vgl aber; Beisatz: Aus der Annahme der Ausgleichsquote durch den Vorbehaltsverkäufer kann nicht stets auf einen stillschweigenden Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt geschlossen werden, sondern ist ein solcher nach den Kriterien des § 863 ABGB im Einzelfall zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018320

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0010OB00535_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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