Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070195Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00549_8800000_001