TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 G175/99 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art129 ff
B-VG Art133 Z4
RegionalradioG §13
Richtlinie 90/387/EWG
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des RegionalradioG hinsichtlich der Einrichtung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; Überschreitung der - wegen des Charakters der Republik Österreich als rechtsstaatlicher Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem - bedingten und beschränkten Ermächtigung des Gesetzgebers zur Einrichtung einer kollegialen Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag angesichts des Fehlens einer besonderen Rechtfertigung für eine derartige Maßnahme; Verfassungswidrigkeit auch des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der Privatrundfunkbehörde infolge Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip

Spruch

I. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, war verfassungswidrig.römisch eins. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 als auch in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Kosten werden nicht zugesprochen. römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind eine Reihe von Beschwerdeverfahren (B108/98, B113-115/98, B124-130/98, B132-141/98, B144-155/98, B157/98, B162-164/98, B171-175/98, B191/98, B193-204/98, B206/98, B219/98, B220/98, B235-241/98) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anhängig, mit denen jeweils einem Bewerber um eine Zulassung zur Veranstaltung von lokalen oder regionalen Hörfunkprogrammen eine Sendelizenz erteilt und anderen Bewerbern eine solche versagt wurde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind eine Reihe von Beschwerdeverfahren (B108/98, B113-115/98, B124-130/98, B132-141/98, B144-155/98, B157/98, B162-164/98, B171-175/98, B191/98, B193-204/98, B206/98, B219/98, B220/98, B235-241/98) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anhängig, mit denen jeweils einem Bewerber um eine Zulassung zur Veranstaltung von lokalen oder regionalen Hörfunkprogrammen eine Sendelizenz erteilt und anderen Bewerbern eine solche versagt wurde.

Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Beschwerdeverfahren (B2504-2509/97, B2602/97, B2702-2716/97 und B712/98) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Privatrundfunkbehörde (seit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle zum Regionalradiogesetz BGBl. I 1999/2 heißt die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Privatrundfunkbehörde) anhängig, mit denen Anträge auf Erteilung von Sendelizenzen zur Veranstaltung von lokalen, regionalen oder bundesweiten Radioprogrammen abgewiesen wurden. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Beschwerdeverfahren (B2504-2509/97, B2602/97, B2702-2716/97 und B712/98) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Privatrundfunkbehörde (seit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle zum Regionalradiogesetz BGBl. römisch eins 1999/2 heißt die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Privatrundfunkbehörde) anhängig, mit denen Anträge auf Erteilung von Sendelizenzen zur Veranstaltung von lokalen, regionalen oder bundesweiten Radioprogrammen abgewiesen wurden.

Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof zwei Beschwerdeverfahren (B1441/98, B231/99) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde bzw. der Privatrundfunkbehörde anhängig, mit denen Anträge, Bescheide über die Erteilung von Sendelizenzen zuzustellen, abgewiesen wurden.

Außerdem sind beim Verfassungsgerichtshof zwei Beschwerdeverfahren (B1260/98, B369/99) gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde bzw. der Privatrundfunkbehörde anhängig, mit denen Anträge nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz abgewiesen wurden.

2. Bei Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. 1993/506 (im folgenden: RRG) sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 16. Oktober 1999 beschlossen, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung einzuleiten. 2. Bei Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. 1993/506 (im folgenden: RRG) sowohl in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 als auch in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 16. Oktober 1999 beschlossen, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung einzuleiten.

3.a. §13 RRG, BGBl. 1993/506 idF BGBl. I 1997/41, lautet: 3.a. §13 RRG, BGBl. 1993/506 in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41, lautet:

"Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde

§13. (1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.

  1. (2)Absatz 2,Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind gemäß Art20 Abs2 B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

  1. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.

  1. (4)Absatz 4,Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d'Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
  2. 2.Ziffer 2
    für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
  3. 3.Ziffer 3
    für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
  4. 4.Ziffer 4
    für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
  5. 5.Ziffer 5
    bei der Erteilung der Zulassung gemäß §17 wird jeweils ein Vertreter des Landes als beratendes Mitglied hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.

  1. (5)Absatz 5,Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

  1. (6)Absatz 6,Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

  1. (7)Absatz 7,Der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:

  1. 1.Ziffer eins
    Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
  2. 2.Ziffer 2
    Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,, stehen;
  3. 3.Ziffer 3
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;
  4. 4.Ziffer 4
    Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren;
  5. 5.Ziffer 5
    Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;
  6. 6.Ziffer 6
    Mitglieder des Hörfunkbeirates.

  1. (8)Absatz 8,Hat ein Mitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

  1. (9)Absatz 9,Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs4 zu bestellen.

  1. (10)Absatz 10,Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

  1. (11)Absatz 11,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg."

3.b. Mit der Novelle BGBl. I 1999/2 ist die Ziffer 5 in §13 Abs4 RRG entfallen und weiters die Ziffer 2 des §13 Abs7 RRG geändert worden. 3.b. Mit der Novelle BGBl. römisch eins 1999/2 ist die Ziffer 5 in §13 Abs4 RRG entfallen und weiters die Ziffer 2 des §13 Abs7 RRG geändert worden.

§13 Abs7 Ziffer 2 RRG idF BGBl. I 1999/2 lautet: §13 Abs7 Ziffer 2 RRG in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2 lautet:

"2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;" "2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,, stehen;"

Weiters wurde mit der genannten Novelle die Bezeichnung Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde durch die Bezeichnung Privatrundfunkbehörde ersetzt.

3.c. Mit der Novelle BGBl. I 1999/160 wurde dem §13 Abs11 RRG ein dritter Satz angefügt, nämlich: 3.c. Mit der Novelle BGBl. römisch eins 1999/160 wurde dem §13 Abs11 RRG ein dritter Satz angefügt, nämlich:

"Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

4. Der Verfassungsgerichtshof ging von der Zulässigkeit der Beschwerden sowie davon aus, daß sich die angefochtenen Bescheide - unter anderem - auf §13 RRG stützen. Die Hauptzahl der Bescheide (außer jene, die den zu B231/99 und B369/99 protokollierten Beschwerden zugrunde liegen) stützt sich auf das RRG, BGBl. 1993/506 idF BGBl. I 1997/41. Mit den beiden letztgenannten Beschwerden wurden Bescheide bekämpft, die erst nach dem 1. Jänner 1999 erlassen wurden; diese Bescheide stützen sich auf das RRG, BGBl. 1993/506 idF BGBl. I 1999/2. Der Verfassungsgerichtshof nahm weiters vorläufig an, daß die in Prüfung genommene Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und daß auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. 4. Der Verfassungsgerichtshof ging von der Zulässigkeit der Beschwerden sowie davon aus, daß sich die angefochtenen Bescheide - unter anderem - auf §13 RRG stützen. Die Hauptzahl der Bescheide (außer jene, die den zu B231/99 und B369/99 protokollierten Beschwerden zugrunde liegen) stützt sich auf das RRG, BGBl. 1993/506 in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41. Mit den beiden letztgenannten Beschwerden wurden Bescheide bekämpft, die erst nach dem 1. Jänner 1999 erlassen wurden; diese Bescheide stützen sich auf das RRG, BGBl. 1993/506 in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2. Der Verfassungsgerichtshof nahm weiters vorläufig an, daß die in Prüfung genommene Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und daß auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

5. Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Bestimmung des §13 RRG formulierte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vom 16. Oktober 1999 wie folgt:

"a) Gemäß §2b RRG dienen die in den Anlagen zur RRG-Novelle BGBl. I 1997/41 geregelten Frequenzen der Grundversorgung mit Regional- und Lokalradio. Gemäß §2 Abs2 RRG idF BGBl. I 1997/41 hatte der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des RRG durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§2b RRG) erteilten und den übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des §2 Abs1 in Verbindung mit §2c zuzuordnen. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk war durch die zuständige Fernmeldebehörde erst nach der Zulassung (Lizenzvergabe) zu erteilen (§2f RRG). Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne des RRG obliegt gemäß §21 RRG der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, die beim Bundeskanzleramt errichtet ist und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat (§21 Abs1 RRG). Gemäß §22b RRG unterliegen die Entscheidungen dieser Kommission nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt (auch nicht durch die Novelle zum RRG BGBl. I 1999/160). "a) Gemäß §2b RRG dienen die in den Anlagen zur RRG-Novelle BGBl. römisch eins 1997/41 geregelten Frequenzen der Grundversorgung mit Regional- und Lokalradio. Gemäß §2 Abs2 RRG in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 hatte der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des RRG durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§2b RRG) erteilten und den übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des §2 Abs1 in Verbindung mit §2c zuzuordnen. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk war durch die zuständige Fernmeldebehörde erst nach der Zulassung (Lizenzvergabe) zu erteilen (§2f RRG). Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne des RRG obliegt gemäß §21 RRG der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, die beim Bundeskanzleramt errichtet ist und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat (§21 Abs1 RRG). Gemäß §22b RRG unterliegen die Entscheidungen dieser Kommission nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt (auch nicht durch die Novelle zum RRG BGBl. römisch eins 1999/160).

Die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) ist die oberste und einzige Instanz für das Zulassungsverfahren betreffend die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen (UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk (ORF). Sie ist (§13 RRG) durch das Gesetz als weisungsfreie Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art133 Z4 B-VG gestaltet. Nach dieser Verfassungsbestimmung kommt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) nur dann in Betracht, wenn diese ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Bis zu der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Novelle zum RRG, BGBl. I 1999/160, hatte der Gesetzgeber eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für zulässig erklärt; die Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) unterlagen sohin bis zu diesem Zeitpunkt nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Die in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide sind sohin nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar. Die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) ist die oberste und einzige Instanz für das Zulassungsverfahren betreffend die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen (UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk (ORF). Sie ist (§13 RRG) durch das Gesetz als weisungsfreie Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art133 Z4 B-VG gestaltet. Nach dieser Verfassungsbestimmung kommt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) nur dann in Betracht, wenn diese ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Bis zu der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Novelle zum RRG, BGBl. römisch eins 1999/160, hatte der Gesetzgeber eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für zulässig erklärt; die Bescheide der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (nunmehr: Privatrundfunkbehörde) unterlagen sohin bis zu diesem Zeitpunkt nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Die in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide sind sohin nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar.

b) Bereits im Erkenntnis VfSlg. 11500/1987 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, daß die in der Bundesverfassung als Möglichkeit vorgesehene Einrichtung von Kollegialbehörden im Sinne des Art133 Z4 B-VG eine Ausnahme nicht nur von der Leitungsbefugnis der obersten Organe (Art20 Abs1 B-VG), sondern auch vom System der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltung des Bundes und der Länder durch den Verwaltungsgerichtshof darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat es als verfassungsrechtlich ausgeschlossen angesehen, diese Kontrolle in wesentlichen Teilen durch die Einrichtung solcher Kollegialorgane zu ersetzen.

In dem die Telekom-Control-Kommission betreffenden Erkenntnis vom 24. Februar 1999, B1625/98-32, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Zahl solcher Kollegialbehörden im Bereich des Bundes neuerdings deutlich zunimmt, ebenso aber auch das Gewicht der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten. Dies werfe insbesondere dort staatsrechtliche Probleme auf, wo die Aufgabe der (unmittelbaren) Verwaltungsführung mit der Funktion der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zusammenfällt.

c) Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis die Einrichtung der Telekom-Control-Kommission angesichts des ihr zugewiesenen Sachbereiches als für noch zulässig erachtet, einerseits deshalb, weil es sich bei den Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation um einen weitgehend neuen Verwaltungsbereich handelt, dessen Bewältigung nicht nur juristischen und wirtschaftlichen, sondern in hohem Maß auch technischen Sachverstand erfordert, anderseits, weil regelmäßig die Entscheidung über civil rights in jenem Sinn zu treffen ist, den der EGMR diesem Begriff des Art6 EMRK beimißt. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, daß es gemäß Art5a Abs3 der unmittelbar wirksamen Richtlinie 90/387/EWG ein wirksames (aufsteigendes) Rechtsmittel an eine unabhängige Stelle geben muß und daher der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts dahingehend durchzuschlagen hat, daß für den Anwendungsbereich der zitierten Richtlinie Art133 Z4 B-VG verdrängt wird und somit auch gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof erachtete sohin im zitierten Erkenntnis die Einrichtung der Telekom-Control-Kommission als Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG gerade deshalb als verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil einerseits besondere Gründe für die Einrichtung einer weisungsfreien Kollegialbehörde sprachen und anderseits diese Kollegialbehörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterlag und dadurch das vom Verfassungsgerichtshof als problematisch angesehene Zusammentreffen der Aufgabe der Verwaltungsführung mit der Aufgabe der Verwaltungskontrolle eben nicht gegeben war. Dennoch sah sich der Verfassungsgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nach dem damaligen Stand seiner Überlegungen Ausmaß und Gewicht der von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zu besorgenden Aufgaben sich der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen inzwischen so weit genähert hätten, daß die Einrichtung solcher Behörden, welche die Besorgung wesentlicher Staatsaufgaben in größerem Umfang aus der (insbesondere parlamentarischen) Verantwortlichkeit der zur Leitung der Verwaltung berufenen Organe entlasse und der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entziehe, nach beiden Richtungen einer besonderen Rechtfertigung bedürfte.

d) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich im vorliegenden Fall eine Konstellation, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich scheint: Der demokratische Rechtsstaat ist nämlich nicht nur durch die Bindung der Vollziehung an die Gesetze gekennzeichnet, sondern jedenfalls auch durch die Gewährleistung dieser Bindung; bildet doch diese Gewährleistung der Bindung der Verwaltung an die Gesetze ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Eine Bindung verwaltungsbehördlichen Handelns an die Gesetze ohne Kontrolle der Gesetzmäßigkeit dieses Handelns entspricht dagegen nicht dem Anspruch des verfassungsgesetzlich eingerichteten demokratischen Rechtsstaates.

In Anbetracht der entscheidenden Bedeutung, die der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns im demokratischen Rechtsstaat zukommt, erachtet es der Verfassungsgerichtshof als bedenklich, wenn der Gesetzgeber eine einzige Behörde in einziger und letzter Instanz sowohl mit Aufgaben der Verwaltungsführung als auch mit Aufgaben der Verwaltungskontrolle betraut, weil dies mit dem von der Verfassung gebotenen allgemein geltenden System der Unterordnung der Verwaltungsbehörden unter die obersten Organe der Verwaltung in Widerspruch stehen könnte. Auch hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die Anzahl der vom Gesetzgeber nunmehr geschaffenen Kollegialbehörden im Sinne des Art133 Z4 B-VG im Hinblick auf das Gewicht und den Umfang der von diesen Behörden zu besorgenden Angelegenheiten in Anbetracht der fehlenden nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ausmaß erreicht haben könnte, das den Verwaltungsgerichtshof in seiner vom Verfassungsgesetzgeber zugewiesenen Funktion bedeutungslos machen und sohin gegen den Grundsatz des demokratischen Rechtsstaates - nämlich eine umfassende nachprüfende Kontrolle der gesamten staatlichen Verwaltung durch den Verwaltungsgerichtshof zu gewährleisten - verstoßen könnte.

Dadurch, daß der Gesetzgeber Aufgaben der Verwaltungsführung und Funktionen der Verwaltungskontrolle in einer einzigen Behörde zusammenfaßt, schließt er eine umfassende Kontrolle dieser Verwaltungstäti

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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