Rechtssatz
§ 6 KO normiert ein Prozeßhindernis, das jedoch für die davon betroffenen Ansprüche durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (Konkursteilnahmeverzichtserklärung) beseitigt werden kann; jedoch keine Durchführung eines Sanierungsverfahrens gemäß § 6 ZPO.Paragraph 6, KO normiert ein Prozeßhindernis, das jedoch für die davon betroffenen Ansprüche durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (Konkursteilnahmeverzichtserklärung) beseitigt werden kann; jedoch keine Durchführung eines Sanierungsverfahrens gemäß Paragraph 6, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035243Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0060OB00542_8700000_001