RS OGH 2009/6/9 7Ob584/88, 8Ob611/89, 4Ob2163/96h, 2Ob281/01i, 1Ob87/09i

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

ABGB §1319
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann. Derjenige, der durch seine Beziehung zum Werk zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist in moderner Terminologie der Halter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030027

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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