RS OGH 2016/2/23 8Ob15/88, 8Ob8/90, 8Ob67/00m, 1Ob285/00v, 6Ob184/01d, 6Ob72/03m, 10Ob21/12d, 1Ob164

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

ABGB §811
KO §46 Abs1

Rechtssatz

Die Belohnung des Verlassenschaftskurators für eine Tätigkeit, welche der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter übernommen und verwertet werden kann, ist insoweit als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO anzusehen, als sich die Masse dadurch Honorar für den Masseverwalter ersparte.Die Belohnung des Verlassenschaftskurators für eine Tätigkeit, welche der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter übernommen und verwertet werden kann, ist insoweit als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO anzusehen, als sich die Masse dadurch Honorar für den Masseverwalter ersparte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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