RS OGH 1988/5/19 13Os137/87

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

StPO §2 Abs5

Rechtssatz

Die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung des Verletzten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt allein - unabhängig von einer Zulassung als Privatbeteiligter - kraft Gesetzes als Verfolgungsermächtigung (Demnach ist unerheblich, ob der Privatbeteiligtenanschluß wegen voller Schadensgutmachung unzulässig war).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096091

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0130OS00137_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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