RS OGH 2007/11/22 14Os26/88; 15Os100/92 (15Os103/92); 14Os146/93; 15Os95/07w

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Norm

StPO §228
  1. StPO § 228 heute
  2. StPO § 228 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 228 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 228 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 228 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber auf Grund eines (vorübergehenden) faktischen Ausschlusses etwa infolge Absperrens des Eingangstores zum Gerichtsgebäude nach Dienstschluss (Anmerkung: bei vor Dienstschluss begonnener Hauptverhandlung).Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 228, StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber auf Grund eines (vorübergehenden) faktischen Ausschlusses etwa infolge Absperrens des Eingangstores zum Gerichtsgebäude nach Dienstschluss (Anmerkung: bei vor Dienstschluss begonnener Hauptverhandlung).

Entscheidungstexte

  • RS0098154">14 Os 26/88
    Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
    Veröff: SSt 59/34
  • RS0098154">15 Os 100/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 100/92
    nur: Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht. (T1)
  • RS0098154">14 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93
    Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2)
  • RS0098154">15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
    Auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098154

Im RIS seit

25.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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