RS OGH 1988/5/26 8Ob529/88, 6Ob54/99f, 4Ob223/02a

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Norm

ABGB §90

Rechtssatz

Aus der in § 90 ABGB normierten Pflicht der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebengemeinschaft und zum gemeinsamen Wohnen folgt umgekehrt ein Anspruch jedes Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten, im Gebrauch der der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Ehewohnung nicht durch Dritte (hier: Ehebrecher, dem die Ehefrau die Besuche erlaubt) gestört zu werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 529/88
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 529/88
    SZ 61/133
  • 6 Ob 54/99f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 54/99f
  • 4 Ob 223/02a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 223/02a
    Auch; Beisatz: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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