RS OGH 1988/5/26 8Ob529/88, 6Ob54/99f

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Norm

ABGB §90

Rechtssatz

1./ Nimmt der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau in die Ehewohnung eine Haushälterin auf, die durch ihr Betragen die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich verletzt, daß ein weiteres Zusammensein it der Haushälterin für die Ehefrau unerträglich ist, so kann diese, auch wenn geschlechtliche Beziehungen nicht bestehen, gegen den Ehemann auf fristlose Entlassung der Haushälterin und auf Unterlassung ihrer Wiederaufnahme in die Ehewohnung und gegen die Haushälterin darauf klagen, daß sie die Wohnung verläßt und nicht wieder betritt. Das gilt insbesondere, wenn der Ehemann die Haushälterin in ihrem verletzenden Verhalten gegen die Ehefrau unterstützt oder diese nicht dagegen in Schutz nimmt.

2./ Das Recht der Ehefrau auf Leitung des Hauswesens besteht fort. Die Haushaltsführung stellt in besonderem Maße den natürlichen Wirkungsbereich der Ehefrau dar.

( U.d. BGH. v. 02.11.1955, IV ZR 98/55, FamRZ 1956 S. 50 )

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 529/88
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 529/88
    Ähnlich; Beisatz: hier: Ehestörung durch Dritte in der Ehewohnung. (T1) = SZ 61/133
  • 6 Ob 54/99f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 54/99f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Schwiegermutter lebt in Ehewohnung gegen den Willen eines Ehegatten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009468

Dokumentnummer

JJR_19880526_OGH0002_0080OB00529_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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