Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.Es bedarf der im Paragraph 33, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach Paragraph 1096, oder Paragraph 1104, ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016