RS OGH 2011/7/27 3Ob581/87, 9ObA89/11w

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Rechtssatz

Ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen der nach § 572 letzter Halbsatz ZPO erforderliche Ausspruch unterblieben, so berichtigt der OGH den unvollständigen Urteilsspruch durch die entsprechende Ergänzung.Ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen der nach Paragraph 572, letzter Halbsatz ZPO erforderliche Ausspruch unterblieben, so berichtigt der OGH den unvollständigen Urteilsspruch durch die entsprechende Ergänzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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