Norm
ZPO §423Rechtssatz
Ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen der nach § 572 letzter Halbsatz ZPO erforderliche Ausspruch unterblieben, so berichtigt der OGH den unvollständigen Urteilsspruch durch die entsprechende Ergänzung.Ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen der nach Paragraph 572, letzter Halbsatz ZPO erforderliche Ausspruch unterblieben, so berichtigt der OGH den unvollständigen Urteilsspruch durch die entsprechende Ergänzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013