RS OGH 1988/5/31 4Ob23/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

UrhG §13

Rechtssatz

Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach Paragraph 74, UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß Paragraph 13, UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).

"Gloria Wahlkampfporträt"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076766

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00023_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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