Norm
HGB §346 ARechtssatz
Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt; er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen. Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014