RS OGH 2012/3/28 4Ob27/88, 5Ob577/88, 1Ob2024/96w, 8Ob31/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

HGB §346 A

Rechtssatz

Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt; er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen. Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen.

Entscheidungstexte

  • RS0062008">4 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 27/88
  • RS0062008">5 Ob 577/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 577/88
    nur: Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt. (T1); Beisatz: Sie gelten als Tatsachen, die nach allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen sind. (T2) Veröff: WBl 1989,285
  • RS0062008">1 Ob 2024/96w
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2024/96w
    nur: Der Handelsbrauch prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind. (T3)
  • RS0062008">8 Ob 31/12k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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